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Ehe oder nichteheliche Lebensgemeinschaft – und die rechtlichen Folgen

Viele Paare entscheiden sich für die Ehe – und immer mehr Menschen auch bewusst dagegen. Ohne Trauschein entfallen zwar die familienrechtlich vorgesehenen Rechte und Pflichten der Partner. Das heißt aber nicht, dass nichteheliche Lebensgefährten vollkommen schutzlos sind. Ausgleichsansprüche können im Einzelfall etwa dann bestehen, wenn Partner gemeinsam eine Immobilie erworben haben.


Das Gesetz sieht für den Fall der Eheschließung ein besonderes Regelwerk an Vorschriften für die Zeit der intakten Ehe, aber auch für die Zeit ab der Trennung vor. Vergleichbare Regelungen gibt es für die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht. Die Ehe steht also unter einem besonderen Schutz, bringt gleichzeitig aber auch Pflichten mit sich, die bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft entfallen.

Leben die Partner ohne Trauschein zusammen, bestehen weder während des Zusammenlebens noch im Fall der Trennung Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Partner. Einzige Ausnahme: Die Beteiligten haben gemeinsame Kinder, die betreuungsbedürftig sind. Verzichtet ein nichtehelicher Lebensgefährte beispielsweise zugunsten des Partners auf seine Karriere, um die gemeinsamen Kinder zu betreuen, bleibt dies in den meisten Fällen kompensationslos. Lassen sich Eheleute scheiden, werden die während der Ehe erwirtschafteten Rentenanwartschaften in der Regel zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Häufig können auch Ansprüche auf die Zahlung eines Zugewinnausgleichs für während der Ehezeit erlangtes Vermögen geltend gemacht werden. Im Gegensatz dazu hat die Trennung von nichtehelichen Lebensgefährten aus juristischer Sicht keine „familienrechtlichen Konsequenzen“. Nichteheliche Lebensgefährten profitieren also grundsätzlich nicht von den während der Beziehungszeit erwirtschafteten Renten oder dem erwirtschafteten Vermögen des anderen.

Allerdings können auch nichteheliche Lebensgefährten im Einzelfall Ansprüche gegen den Partner haben. Ausgleichsansprüche kommen beispielsweise in Betracht, wenn die nichtehelichen Lebensgefährten gemeinsam eine Immobilie erworben haben und einer der beiden Partner wesentlich höhere Beiträge für Erwerb und Unterhalt dieser Immobilie aufgewendet hat. Dies kann auch für sonstiges Vermögen wie etwa Unternehmensanteile gelten.

Regelungsmöglichkeiten für Unverheiratete

Um sich vor den oben genannten Risiken zu schützen, können die Partner vertragliche Vereinbarungen treffen. Wie bei Eheleuten im Rahmen eines Ehevertrages haben auch nichteheliche Lebensgefährten die Option, einen Partnerschaftsvertrag abzuschließen. Darin können die Partner etwa Unterhaltspflichten und die Vermögensauseinandersetzung regeln oder sich gegenseitig Vollmachten erteilen. Ein solcher Partnerschaftsvertrag, zumindest aber eine schriftliche Vereinbarung empfiehlt sich vor allem dann, wenn die Lebensgefährten während der Beziehung eine Immobilie erwerben, an der sich beide finanziell beteiligen. Zwar können Ausgleichsansprüche auch ohne schriftliche Vereinbarung bestehen, eine klare Regelung erleichtert die Auseinandersetzung allerdings erheblich. Insbesondere hilfreich sind Vereinbarungen über das Schicksal einer Immobilie nach der Trennung, etwa über die Höhe eines Ausgleichsanspruchs oder das Übertragen eines Miteigentumsanteils für den Fall der Trennung. Anders als ein Ehevertrag, der stets notariell beurkundet werden muss, besteht eine solche Beurkundungspflicht für Partnerschaftsverträge nicht. Trotzdem sollte ein solcher Vertrag immer schriftlich fixiert werden.

Ja zur Ehe?

Für den Fall, dass sich die Partner für die Eheschließung entscheiden, bedeutet dies wiederum nicht, dass sie zwingend an die gesetzlichen Vorgaben des Familienrechts gebunden sind. So, wie sich die nichtehelichen Lebensgefährten dazu entscheiden können, einen Partnerschaftsvertrag zu schließen und eheähnliche Regelungen zu finden, können sich Ehepartner von den strengen gesetzlichen Vorgaben lösen und sich vertraglich der nichtehelichen Lebensgemeinschaft annähern. Sie können etwa vereinbaren, dass sie in Güterstand der Gütertrennung leben möchten. Konsequenz einer solchen Regelung ist, dass ein Ausgleich des während der Ehezeit erwirtschafteten Vermögens nicht stattfindet, jeder Ehegatte also nur für sich selbst wirtschaftet. Vorsicht ist geboten, wenn abzusehen ist, dass ein Ehegatte während der Ehezeit Karriere machen und ein großes Vermögen erwirtschaften wird. An diesem Vermögen partizipiert der andere Ehegatte im Falle der Gütertrennung nämlich nicht. Oftmals empfiehlt es sich daher, die Zugewinngemeinschaft nicht vollständig aufzuheben, sondern nur in Teilbereichen zu modifizieren. Auch Unterhaltsansprüche lassen sich (teilweise) ausschließen oder erweitern. Darüber hinaus kann der Ausgleich der Rentenanwartschaften modifiziert werden. Da das Gesetz die Ehe besonders schützt, muss bei derartigen Regelungen allerdings immer darauf geachtet werden, dass diese nicht sittenwidrig und damit unwirksam sind. Insbesondere beim Ausschluss von Unterhaltsansprüchen und beim Versorgungsausgleich ist daher besondere Vorsicht und eingehende Prüfung geboten.


Zur Autorin:

Miriam Hachenberg ist Rechtsanwältin bei MEYER-KÖRING mit Büros in Bonn und Berlin. Familienrecht ist einer von vielen Beratungsschwerpunkten der Kanzlei.
www.meyer-koering.de

 

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