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Untreuen Partnern auf die Schliche kommen: Ein Interview mit Privatdetektiv Marcus Lentz

Anfangs ist es vielleicht nur eine Ahnung, die sich immer mehr zu einem handfesten Verdacht entwickelt, die die Beziehung und die Psyche belasten kann. Gerade Menschen, die bereits in der Vergangenheit mit Untreue und Seitensprüngen in Kontakt kamen, sind besonders misstrauisch und diese Zweifel sind nicht unbedingt unbegründet. Laut einer aktuellen Studie des Partner-Vermittlungsportals ElitePartner war jeder zweite bereits einmal untreu oder zumindest in Versuchung.


Laut einer aktuellen Studie des Partner-Vermittlungsportals ElitePartner war jeder zweite bereits einmal untreu oder zumindest in Versuchung. Erhärten sich die Zweifel an der Treue ist guter Rat teuer. Es gilt erst einmal Beweise zu sammeln. Hierbei kann ein Privatdetektiv behilflich sein. Seit mehr als 25 Jahren beschäftigt sich die Detektei Lentz in Hamburg mit solchen Fällen. Marcus Lentz ist ihr Leiter und steht mit Rat und Tat zur Seite.

 

Herr Lentz, schön, dass Sie die Zeit gefunden haben, mit uns zu reden.

Sehr, sehr gerne. Ich freue mich immer, wenn Interesse am realen Berufsleben eines Detektiv besteht, dass mit den TV Formaten nämlich nichts gemein hat.

Zu Beginn erst einmal eine Frage aus Ihrer eigenen Erfahrung: Lässt es sich sagen, wer häufiger fremdgeht?

Da besteht absolute Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern. Frauen, das muss ich schon zugeben, stellen sich aber deutlich geschickter an, als meine Geschlechtsgenossen. Männer fahren mit dem eigenen Auto bis direkt vor’s Hotel, oder vor die Wohnung der Freundin. Frauen sind da wesentlich geschickter und vorsichtiger; auch bei der Alibigestaltung lassen Sie mehr ‚Liebe zum Detail‘ erkennen, als der Mann. Da heißt es ‚Ich mach heute Überstunden‘. Oder ich treffe mich noch mit Toni zum Billard spielen. Blöd nur, wenn die eigene Frau Toni an der Tankstelle mit dessen Frau sieht. Dann ist das Alibi schon geplatzt. Und das kommt häufiger vor, als manche glauben.

 

Untreue ist ein ziemlich sensibles Thema, das mit ziemlich vielen Gefühlen verbunden ist, also ganz anders, als wenn Sie beispielsweise an einem Fall in der Wirtschaft arbeiten. Treten Sie hier anders an die Sache und die Personen ran?

Von der Vorgehensweise her nicht. Beide Arten von Auftragsmandaten werden gleich sensibel bearbeitet. In der Ergebnisübermittlung muss man bei Privatpersonen mehr Fingerspitzengefühl mitbringen, als bei einem Firmenchef. Der erwartet per se eine schlechte Nachricht, wenn er uns beauftragt. Ein privater Mandant hofft meist bis zu letzt, dass er sich irrt und alles gut ist.

 

Für Ihre Arbeit gilt es ja zwischen allgemeiner Untreue und Ehebruch zu unterscheiden. Wenn beispielsweise bei einem frisch verliebten Paar der Verdacht der Untreue erhärtet, werden Sie wohl kaum einschreiten. Anders sieht es da wohl aber bei dem Thema Ehebruch aus. Wann können Sie aktiv werden?

Wir können erst bei einer ‚verfestigten, eheähnlichen Lebensgemeinschaft‘, oder gar einer Ehe aktiv werden. Vor 48 Jahren, im November 1973, wurde im deutschen Recht das Verschuldensprinzip abgeschafft. Eine Ehe kann seitdem nur noch wegen „Zerrüttung“ geschieden werden. Nichts desto trotz können Verfehlungen innerhalb des geschützten Rechtsgut der Ehe durch einen der Ehepartner Konsequenzen haben.

Rechtlich unterscheidet man zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt.

Trennungsunterhalt wird ab der wirtschaftlichen Trennung der Ehepartner vom Unterhaltspflichtigen an den Unterhaltsberechtigten und vor Rechtskraft der Scheidung gezahlt. Der Anspruch begründet sich aus Anspruch auf Trennungsunterhalt gem. § 1361 BGB.

Der nacheheliche Unterhalt muss ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung von dem Unterhaltspflichtigen an den Unterhaltsberechtigten gezahlt werden. Dies kann zeitlich unbefristet, aber auch zeitlich befristet sein. Für den nachehelichen Unterhalt gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Jeder Ehegatte ist zunächst darauf verwiesen, dass er seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften kann. Nur in Fällen, in denen die Eigenverantwortung unbillig ist, kann (meist für eine Übergangszeit) Unterhalt zu gewähren sein.

Gemäß § 1361 i. V. m. § 1579 BGB kann auch der Anspruch auf Unterhalt verwirkt werden. Ein solcher Verwirkungstatbestand ist jedoch meistens eine Beweisfrage.

 

Welche Art von der Verdacht oder welche Beweise müssen vorliegen, um den Einsatz von Privatdetektiven zu rechtfertigen?

Es muss ein starker, nachvollziehbarer Anfangsverdacht vorliegen. Wenn, bezogen auf meine Antwort mit dem fiktiven ‚Toni‘ die Frau ihren Mann nach seiner Rückkehr fragt, wie die Partie Billard mit Toni denn war und der erklärt unverhohlen, dass es ein toller Abend mit Toni war und beide viel Spaß hatten, dann ist offensichtlich, dass der eigene Partner lügt.

 

Gibt es bestimmte Anzeichen, auf die Partner achten sollten?

Da gibt es schon klare Anzeigen, die wir in unserer fast 30-jährigen Berufslaufbahn immer wieder hören:

  • Immer Arbeit, dauernd Überstunden
    Obwohl der Partner weder den Arbeitgeber gewechselt hat noch befördert wurde, beansprucht der Job plötzlich viel mehr von seiner Zeit. Häufig kommt Ihr Mann erst spät nach Hause. Oder Ihre Frau muss auf einmal jede Menge Überstunden machen und kann nichts dagegen unternehmen. Verdächtig ist auch, wenn Sie den Partner früher auf der Arbeit telefonisch erreichen konnten, jetzt aber nicht mehr. Oder wenn jemand, der früher auch gern mal zwischendurch angerufen hat, sich jetzt während der Arbeitszeit gar nicht mehr meldet.
  • Neue Hobbys und Interessen
    Wenn sich Ihr Ehepartner auf einmal für Themen interessiert, die ihn früher kaltließen, kann das ebenfalls ein Anzeichen von Untreue sein. Augen auf, wenn er neuerdings regelmäßig mit Freunden Sport treibt, in die Sauna oder zum Spieleabend geht, obwohl er dazu früher nie Lust hatte. Oder wenn sie plötzlich Geschmack an Mädchenabenden findet, zu denen Männer keinen Zutritt haben, oder mit Freundinnen zu Veranstaltungen geht, zu denen Sie mit Ihnen nie gehen wollte.
  • Digitale Geheimniskrämerei
    In einer guten Ehe ist es selbstverständlich, dem Partner zu vertrauen. Viele gehen daher mit Passwörtern, Handynachrichten, E-Mails etc. sehr offen um, verwenden auch mal das Smartphone des Partners oder schauen ihm über die Schulter, wenn er am Monitor arbeitet. Wer dagegen einen Ehebruch verheimlicht, muss sich auch digital abschotten und absichern. Auch hier sind deutliche Abweichungen vom normalen Verhalten – etwa ein übertriebenes Sicherheitsbewusstsein – oft Zeichen für Untreue.
  • Schweigen am Tisch und auf der Couch
    Während Sie früher mit Ihrem Ehepartner über alles Mögliche reden konnten, herrscht auf einmal Schweigen. Und zwar ein Schweigen, das Sie vorher so nicht kannten – verlegen, misstrauisch, ängstlich oder grimmig, als seien wesentliche Teile der vertrauten Kommunikation ausgefallen oder gestört. Zum Beispiel scheint der gemeinsame Humor nicht mehr zu funktionieren, und statt spontanem Lächeln oder Mitlachen ernten Sie einen komischen Blick. Oder der Partner ist so geistesabwesend und abgelenkt, dass er kaum zuhört und Ihnen viel zu spät oder ganz unpassend antwortet. Oft beschäftigen sich Ehebrecher auch bewusst mit anderen Dingen, etwa dem Fernsehprogramm oder ihrem Smartphone, um nicht mit dem Partner reden zu müssen und sich dabei womöglich zu verplappern.
  • Mehr Eitelkeit, mehr Körperpflege
    Verliebte machen sich für ein Rendezvous anders schön als Verheiratete für den Abend oder die Nacht mit dem Ehepartner. Weil die Sicherheit und Vertrauensbasis einer langjährigen Ehe fehlen, sollen die körperlichen Vorzüge besonders betont und Nachteile möglichst kaschiert werden. Ist Ihr Mann, der sonst fast nie in den Spiegel schaut, plötzlich auffallend eitel und betreibt deutlich mehr Körper- und Schönheitspflege als sonst? Putzt sich Ihre Frau neuerdings fürs Büro oder ein Treffen mit Freundinnen auf eine Art heraus, die Sie schon seit Jahren nicht mehr gesehen haben?
  • Der Sex ist anders als sonst
    Auch beim Sex gilt: Deutliche Abweichungen vom normalen Verhalten können auf einen Ehebruch hindeuten. Will Ihr Mann viel seltener Sex als sonst, ist ständig müde, erschöpft oder abgelenkt? Oder will Ihre Frau viel öfter mit Ihnen schlafen als vorher und hat beim Sex plötzlich ganz neue Wünsche?

 

Wie sieht Ihre Ermittlungsarbeit hier aus? Wie ist der Ablauf von der Beauftragung bis hin zum Abschluss des Falls?

Der Mandant füllt uns einen vierseitigen ‚Fragebogen zur Zielperson‘ aus und erklärt uns genau, woher sein Verdacht kommt. Dann führen wir eine ‚Abklärung des Observationsraumes‘, also eine Ortsbesichtigung diskret durch und dann beginnt eine unserer mobilen Observationsgruppen mit der eigentlichen Detektivarbeit, sprich der Observation (Beobachtung) der Zielperson.

 

Wo dürfen Sie überall ermitteln?

In allen öffentlichen Räumen, sowie überall dort, wo ungehinderter Zutritt möglich ist. Private Wohnungen, Hotelzimmer etc. sind Tabu. Natürlich können wir aber feststellen, wie oft unsere Zielperson in dem Hotel schon zu Gast war. Das gehört zu unserem Job.

 

Kommt es bei diesem doch sehr subjektiven Thema häufiger vor, dass sich ein Verdacht nicht bestätigt? Wie steht es hier um Ihre Aufklärungsquote, wenn man das so nennen kann?

Unser Mandant bekommt die Wahrheit. Kein Wunschergebnis. Die Untreue nachweisen, können wir in rund 77% aller Fälle. In den anderen Fällen verhält sich der Partner exakt so, wie er es unserem Mandanten gegenüber auch angekündigt hat – egal wie seltsam das manchmal auch ist. Aber so ist es dann halt.

 

Was sind die Folgen für die Ehebrecher, also neben einer möglichen Trennung?

Da muss ich jetzt einen kleinen rechtlichen Exkurs mit Ihnen machen. Eheliche Untreue kann unter bestimmten Umständen ein solcher Verwirkungstatbestand sein!

Hier kommen unsere Detektive ins Spiel. Wir erarbeiten durch Observation (Beobachtung) und auftragsbegleitende Ermittlung Ihnen und ihrem Anwalt die Beweise, die Sie benötigen um eine Zahlungsverpflichtung zu verringern, oder sogar ganz auszuschließen.

Dabei führt nicht gleich jede Untreue oder einmalige Seitensprung sofort zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches. Die Verfehlung des unterhaltsberechtigten Ehepartners muss ein nennenswertes Gewicht haben (OLG Hamm vom 19.07.2011; Az.: II-13 UF 3/11). Ein einmaliger On-Night-Stand reicht hierfür kaum. Gerade bei einer Langzeitehe, sind hier andere Maßstäbe anzusetzen, als bei einer verhältnismäßig kurzen Ehe.

Nach § 1361 Abs.3, § 1579 Nr.7 BGB kann der Unterhaltsanspruch schon verwirkt sein, wenn die Ehefrau während der berufsbedingten Abwesenheit ihres Ehemannes des anderen ein Verhältnis zu einem gemeinsamen Freund aufnimmt und das Verhältnis erst nach der Entdeckung offen fortsetzt.

So stellte das OLG Hamm fest, dass das Ausbrechen aus einer intakten Ehe ein offensichtlich, schwerwiegendes, eindeutig beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten gegen den Unterhaltsverpflichteten sei. Und daher könne – wenn dies bewiesen wird – ein Unterhaltsanspruch verwirkt werden. Dies bedeutet: hat ein Unterhaltsberechtigter schon während der Ehe eine anderer Beziehung und verlässt den Ehepartner wegen dieser neuen Beziehung, so kann es zu einer Herabsetzung oder sogar zu einem vollständigen Wegfall des Unterhalts kommen (vgl. Urteil des OLG Hamm vom 26.03.2012 (Az.: II – 8 UF 109/10)).

Auch der BGH stellte fest, dass ein offensichtliches und einseitiges Fehlverhalten vorliegt, wenn ein Eheparter während des Bestehens der Ehe gegen den Willen des Unterhaltsverpflichteten sich einem neuen Partner zuwendet, die zum Scheitern der Ehe führt (BGH FamRZ in: 1981, 752 = NJW 1981, 1782).

 

Es steht also einiges auf dem Spiel. Vielen Dank fürs Gespräch, Marcus Lentz, Leiter der Detektei Lentz in Hamburg.

Artikel von www.top-magazin.de/