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Generalvollmacht und Testament

Entgegen der allgemeinen Annahme haben selbst Ehegatten keine Berechtigung, die gesundheitlichen oder finanziellen Fragen ihres Partners im Vorsorge- beziehungsweise Notfall zu regeln. Vor diesem Hintergrund sollte selbst in jungen Jahren eine General- und Vorsorgevollmacht errichtet werden. Auch sollte darüber nachgedacht werden, frühzeitig ein Testament zu errichten, um seine Erbfolge individuell und wunschgemäß zu erreichen. Über die Hintergründe sprach top magazin mit den Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht und Erbrecht Dr. Roman Rodloff und Constanze Hennig sowie Natalie Friedinger von der Stuttgarter Fachanwaltskanzlei Dr. Rodloff & Kollegen.


 

Natalie Friedinger und Constanze Hennig

TM: General- und Vorsorgevollmacht, was bedeutet dies konkret?

Rodloff: Eine General- und Vorsorgevoll-macht umfasst grundsätzlich sämtliche Bereiche, die anstehen können. So werden hiervon insbesondere erfasst finanzielle Angelegenheiten wie Bankgeschäfte, Abwicklung mit Versicherungen, aber auch die Berechtigung, im Fall der Erkrankung oder im Notfall die entsprechenden ärztlichen Maßnahmen treffen zu können. Die Annahme, diese Berechtigung würde für Ehegatten bereits aufgrund der Ehe bestehen, ist unzutreffend. Selbst Ehegatten bedürfen zur Regelung der Angelegenheiten des Ehepartners einer ausdrücklichen Vollmacht, welche bei Banken über eine Kontovollmacht oder aber generell bezogen auf alle Angelegenheiten über eine General- und Vorsorgevollmacht erreicht wird.

 

„Ehegatten bedürfen zur Regelung der Angelegenheiten des Ehepartners einer ausdrücklichen Vollmacht.“

 

TM: Wie kann eine solche General- und Vorsorgevollmacht errichtet werden?

Hennig: Grundsätzlich ist jede Form der Bevollmächtigung möglich und zulässig. Lediglich für Geschäfte, die selbst einer notariellen Form bedürfen, muss auch die Generalvollmacht in notarieller Form erteilt werden. Vielfach wird für Bankgeschäfte oder gesellschaftsrechtliche Maßnahmen eine solche notarielle Form gefordert. Geht es aber nur um typische alltägliche Angelegenheiten, genügt grundsätzlich auch eine handschriftliche nicht-notarielle Vollmacht.

Friedinger: Wenn man jung ist, macht man sich keine Gedanken über den Fall der eigenen Erkrankung oder auch das eigene Versterben. Ein Autounfall, ein Herzinfarkt oder selbst nur ein Skiunfall können aber letztlich dazu führen, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, sich – wenn auch nur über einen kurzen Zeitraum – selbst zu kümmern. Ohne eine solche Vollmacht erhalten dann aber selbst die nächsten Angehörigen und Ehegatten oft nicht die entsprechenden Auskünfte und können auch nicht die angemessenen und notwendigen Maßnahmen treffen.

Hennig: Gerade weil die Errichtung einer solchen General- und Vorsorgevollmacht sehr einfach und kostengünstig für jeden möglich ist, sollte eine solche selbst in jungen Jahren errichtet werden. Selbstverständlich setzt eine solche Vollmacht auch das Vertrauen in die bevollmächtigte Person voraus und, dass diese zum Wohl des Bevollmächtigenden handelt.

 

TM: Im Fall des Versterbens regelt das Gesetz die Erbfolge. Warum also ein Testament?

Rodloff: Der Gesetzgeber hat die Erbfolge geregelt, orientiert sich hierbei aber am Verwandtschaftsverhältnis und klassischen Familienmodell. Es gibt also ein Erbrecht nach Quoten und nur in Erbengemeinschaft am Gesamtvermögen zugunsten des Ehegatten und der Kinder beziehungsweise der Eltern und Geschwister.

  • Im Fall der Patchworkfamilie besteht aber beispielsweise kein Verwandtschaftsverhältnis zum Kind des Partners, was unbedingt zu berücksichtigen ist;
  • Im Fall der Trennung zum Ehepartner besteht dessen Erbrecht bis zum Scheidungsverfahren fort, was regelmäßig nicht mehr gewünscht ist;
  • Bei minderjährigen Kindern gilt das Vermögenssorgerecht des Elternteils lediglich bis zur Volljährigkeit, also deren 18. Lebensjahr.

Trifft man also keine eigene letztwillige Verfügung, errichtet man also kein Testament, so gelten diese gesetzlichen Regelungen. Wünscht man hiervon Abweichungen oder auch beispielsweise nur, dass einzelne Vermögensgegenstände oder Andenken bestimmten Personen zukommen sollen, bedarf es eines Testamentes.

 

TM: Ist es nicht aufwendig, ein eigenes Testament zu errichten?

Friedinger: Ein eigenes Testament kann jeder der älter ist als 16 Jahre handschriftlich errichten. Man muss aber darauf achten, dass man es vollständig handschriftlich schreibt und selbst unterschreibt. Schreibmaschinengeschrieben oder per Mail ist also nicht möglich. Selbstverständlich gibt es auch die Möglichkeit, dass Ehegatten ein solches Testament gemeinsam errichten und zwar gleichfalls handschriftlich. Ein Testament kann natürlich auch über einen Notar erstellt werden; Dies ist aber oftmals gar nicht notwendig.

Rodloff: Vielfach genügt ein einfaches handschriftliches Testament, insbesondere wenn man weiß, welche Regelungen man im Falle seines Versterbens treffen möchte.  Es ist verständlich, dass man sich insbesondere in jungen Jahren nicht mit dem Thema Tod oder Krankheit auseinandersetzen möchte. Bedenkt man aber, dass die Errichtung einer General- und Vorsorgevollmacht selbst in notarieller Form schnell und unproblematisch erstellt ist und ein Testament in wenigen Minuten selbst gefertigt werden kann, so empfiehlt sich für nahezu jedermann, sich darüber zumindest kurz Gedanken zu machen. Gerade im Hinblick auf die erheblichen Vorteile solcher Regelungen im „Fall der Fälle“ sollten zumindest die Mindestregelungen angedacht werden.

 

„Ein eigenes Testament kann jeder handschriftlich errichten.“

 

TM: Kann man auch die Betreuung von minderjährigen Kindern im Fall des Versterbens regeln?

Hennig: Eine solche sogenannte Vormundschaftsregelung kann selbstverständlich jederzeit in gleicher Form wie ein Testament, also handschriftlich und eigenhändig unterschrieben, gefertigt werden, beispielsweise in der Form, dass für den Fall des Versterbens der Eltern oder auch des alleinerziehenden Elternteils, eine Vertrauensperson als Vormund bestellt wird. Zwar ist eine solche Vormundschaftsbestellung nicht verbindlich und steht immer unter dem Vorbehalt, dass auch die Erziehungsfähigkeit dieser benannten Person besteht, allerdings wird immer versucht, dem Wunsch der Eltern insoweit zu entsprechen.

 

TM: Wie formuliert man denn eine Generalvollmacht oder auch ein Testament?

Rodloff: Eine Musterformulierung einer General- und Vorsorgevollmacht findet man beispielsweise auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (www. bmjv.de). Eine Musterformulierung für ein Testament ist nur schwerlich möglich. Es kommt auf die jeweiligen individuellen Verhältnisse und Wünsche im Einzelfall an. Wenn man in handschriftlicher Form seine Wünsche aufschreibt und dieses dann auch handschriftlich unterschreibt, ist jedermann in der Lage, seine Erbfolge selbst und seinen Wünschen entsprechend zu gestalten. Sollten hierbei Fragen auftauchen, insbesondere beispielsweise bei Gesellschaftsvermögen, in steuerlicher Hinsicht oder auch in welcher Form Gestaltungen überhaupt möglich sind, so sollte hierfür aber kurz Rechtsrat eingeholt werden. 

 


 

Die Kanzlei im Kurzportrait

Dr. Rodloff & Kollegen ist eine in Stuttgart ansässige Anwaltskanzlei mit ausschließlich auf das Familien- und Erbrecht spezialisierten Fachanwälten. Das Magazin FOCUS hat Rechtsanwalt Dr. Rodloff in der aktuellen Erhebung 2017 erneut als einzig in Stuttgart zugelassenen Top-Anwalt für Erbrecht ausgezeichnet. Bereits 2016 und 2015 wurde Rechtsanwalt Dr. Rodloff als Top-Anwalt für Familienrecht bewertet und damit zu einem der besten Anwälte in Deutschland ausgezeichnet und empfohlen. Durch die besondere Qualifikation der Fachanwälte und die enge Kooperation mit Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern wird eine kompetente und verbindliche Rechtsberatung auch unter Ermittlung von Unternehmens- und Immobilienwerten sowie deren steuerlichen Fragen sichergestellt. Weitere Infos:

www.rodloff-anwaelte.de

Artikel von www.top-magazin.de/stuttgart